§ 1Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der ZG Studio UG (haftungsbeschränkt), Rohmen 37, 52525 Heinsberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 124156, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Zaunbrecher und Luca Simon Gugelsberger (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Der Auftragnehmer tritt auch unter der Geschäftsbezeichnung „webdesign hs“ auf. Vertragspartner ist in allen Fällen die ZG Studio UG (haftungsbeschränkt). Leistungen anderer Unternehmen, auf die der Auftragnehmer verweist oder mit denen er zusammenarbeitet, sind nicht Gegenstand dieser AGB; für sie ist allein das jeweilige Unternehmen Vertragspartner.
- Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere:
- Webdesign, Webentwicklung und Erstellung von Websites;
- Entwicklung individueller Apps für iOS, Android, Web und hybride Plattformen;
- Lizenzierung und Anpassung von White-Label-Lösungen, insbesondere Stadt-Apps;
- Entwicklung und Bereitstellung von SaaS- und Automationslösungen einschließlich KI-gestützter Anwendungen;
- Wartungs-, Pflege-, Hosting- und Supportleistungen für die vorgenannten Produkte;
- Sponsoring-, Werbeplatz- und Vermarktungsleistungen in eigenen Apps und Plattformen;
- Beratungs-, Konzeptions- und Schulungsleistungen im digitalen Bereich.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Für laufende Dauerschuldverhältnisse gilt die bei deren Abschluss vereinbarte Fassung fort; Änderungen bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.
§ 2Angebot, Vertragsschluss, Einbeziehung
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie keine Bindefrist enthalten. Nennt das Angebot eine Gültigkeitsdauer, ist der Auftragnehmer für diesen Zeitraum gebunden.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Gültigkeitsdauer in Textform annimmt oder der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt. Eine Annahme per E-Mail genügt; einer Unterschrift bedarf es nicht.
- Der Vertragsinhalt ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung einschließlich der dort in Bezug genommenen Unterlagen sowie aus diesen AGB. Individuelle Vereinbarungen im Angebot gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).
- Der Auftragnehmer weist im Angebot auf die Geltung dieser AGB hin und hält sie unter der dort genannten Adresse zum Abruf bereit. Auf Wunsch übersendet er sie in Textform.
§ 3Leistungsumfang, Änderungen
- Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt er die Reihenfolge der Leistungserbringung sowie den Einsatz von Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Subunternehmern.
- Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Inhalten, die Pflege nach Abnahme, die Beschaffung von Lizenzen sowie für Rechtstexte.
- Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sollen aus Nachweisgründen in Textform vereinbart werden. Eine Änderungsvereinbarung kommt auch dann zustande, wenn der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber geforderte Zusatzleistung erkennbar erbringt und der Auftraggeber sie widerspruchsfrei entgegennimmt. Mehraufwand wird nach den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise nach den jeweils aktuellen Listenpreisen des Auftragnehmers vergütet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Open-Source-Software sowie Drittmaterialien wie Stockfotos, Schriften, Plugins und Bibliotheken einzusetzen. Komponenten unter starken Copyleft-Lizenzen, insbesondere GPL und AGPL, setzt er nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ein. Auf laufende Lizenzkosten weist er vor Beauftragung hin; nach Projektabschluss trägt der Auftraggeber diese Kosten und verantwortet die rechtskonforme Nutzung, soweit nicht ein Wartungs- oder Pflegevertrag den Lizenzbetrieb umfasst.
- Die Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung oder der WCAG in einer bestimmten Stufe ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber prüft selbst, ob er den gesetzlichen Pflichten unterliegt; der Auftragnehmer berät auf Anfrage gegen gesonderte Vergütung.
§ 4Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer umfassend und rechtzeitig. Er wird insbesondere:
- alle erforderlichen Informationen, Inhalte und Zugänge vollständig und rechtzeitig bereitstellen;
- feste Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis benennen;
- Freigaben, Korrekturen und Abnahmen innerhalb der vereinbarten oder einer angemessen gesetzten Frist erteilen;
- auf eigene Kosten sicherstellen, dass er an allen beigestellten Inhalten die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte besitzt.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Freistellung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf 250.000,00 EUR je Schadensfall. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt diese Begrenzung nicht.
- Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet. Verzögert sich die Mitwirkung nach Aufforderung in Textform mit angemessener Nachfrist um mehr als 30 Tage, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
- Der Auftraggeber sichert seine Systeme, Inhalte und Datenbestände in Abständen, die der Bedeutung der Daten entsprechen, soweit der Auftragnehmer hiermit nicht ausdrücklich beauftragt ist. Vor Aufschaltung, größeren Änderungen und Migrationen erstellt er eine vollständige Sicherung.
§ 5Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Drittkosten wie Lizenzen, Hosting, Domains und Stockmaterial, die gesondert weiterberechnet werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für einmalige Projektaufträge folgende Zahlungsstaffelung: 50 Prozent bei Auftragserteilung, 50 Prozent nach Abnahme. Ab einem Auftragsvolumen von 10.000,00 EUR netto kann eine Abrechnung nach Meilensteinen vereinbart werden.
- Bei Dauerschuldverhältnissen wird monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus abgerechnet, nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
- Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen darf der Auftragnehmer seine Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum vollständigen Ausgleich zurückstellen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehraufwände gehen zulasten des Auftraggebers.
- Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Vergütung einmal je Kalenderjahr an die Entwicklung seiner Kosten für Personal, Hosting und Drittlizenzen anzupassen, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten. Die Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamkeit in Textform mitgeteilt und begründet. Übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent gegenüber dem zuletzt gültigen Preis, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind auf Mängelbeseitigung oder Fertigstellung gerichtete Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6Termine und Verzug
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind sie unverbindliche Zielangaben.
- Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkung nach § 4 rechtzeitig erfüllt. Verzögerungen aus seinem Verantwortungsbereich verlängern die Termine angemessen.
- Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug gilt die Haftungsregelung des § 11.
§ 7Abnahme
- Werkleistungen, insbesondere Websites, Apps und individuelle Softwarelösungen, bedürfen der Abnahme. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Werk in einer abnahmefähigen Umgebung bereit.
- Der Auftraggeber erklärt die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige. Verweigert er sie, hat er dies in Textform unter konkreter Benennung der Mängel zu begründen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
- Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht oder nimmt er das Werk in unbeschränkten Produktivbetrieb, gilt das Werk als abgenommen. Als unbeschränkter Produktivbetrieb gelten die öffentlich zugängliche Live-Schaltung, die Nutzung gegenüber Endkunden und der regelmäßige Geschäftsbetrieb. Der Auftragnehmer weist bei Anzeige der Abnahmebereitschaft ausdrücklich auf diese Folge hin. Eine Test-, Beta- oder Soft-Launch-Nutzung in einem nicht öffentlich zugänglichen oder zeitlich beschränkten Umfeld löst die Abnahmefiktion nicht aus.
- Teilabnahmen sind zulässig, soweit vereinbart oder soweit in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährung nach § 10 für den betreffenden Leistungsteil.
§ 8Nutzungsrechte
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den erstellten Werken, insbesondere Websites, Apps, Designs, Texten, Grafiken und Quellcode, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein.
- Die Rechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer; die Nutzung ist nur zur vertragsgemäßen Erprobung gestattet.
- Ausschließliche Nutzungsrechte, das Recht zur Unterlizenzierung an Dritte sowie die Herausgabe des Quellcodes werden nur eingeräumt, wenn dies im Angebot ausdrücklich und unter Benennung der Nutzungsarten vereinbart ist. Im Übrigen bestimmt sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
- Die Bearbeitung und Weiterentwicklung des Werkes für den vereinbarten Vertragszweck ist dem Auftraggeber gestattet. Eine darüber hinausgehende Übertragung an Dritte, insbesondere der Verkauf des Werkes als eigenständiges Produkt, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
- An Methoden, Konzepten, Werkzeugen, Bibliotheken und Frameworks, die der Auftragnehmer auch für andere Projekte einsetzt (Standard-Komponenten), behält er sämtliche Rechte. Dem Auftraggeber wird hieran nur das zur vertragsgemäßen Nutzung des Werkes erforderliche einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
- Bei White-Label-Lizenzprodukten und SaaS-Lösungen erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränktes Nutzungsrecht.
- Soweit Open-Source-Komponenten oder Software Dritter eingesetzt werden, gelten deren Lizenzbedingungen ergänzend und vorrangig.
- Der Auftragnehmer darf am erstellten Werk an geeigneter Stelle einen dezenten Urheberhinweis anbringen. Auf Wunsch des Auftraggebers entfällt dieser gegen gesonderte Vergütung.
§ 9Eigentumsvorbehalt und Zahlungssicherung
- Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Rechte an den erstellten oder übergebenen Materialien wie Quellcode, Designdateien, Konzepten und Dokumentationen beim Auftragnehmer. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer nach angemessener Nachfristsetzung die Herausgabe überlassener Materialien und Zugänge verlangen und die Nutzung des Werkes bis zur vollständigen Zahlung untersagen. An übergebenen körperlichen Sachen behält er das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 10Mängelrechte
- Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Der Auftraggeber untersucht das abgenommene Werk unverzüglich und rügt Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, in Textform. § 377 HGB bleibt unberührt.
- Bei berechtigter Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Neuherstellung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei angemessenen Versuchen fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Mängelrechte bestehen nicht, soweit Mängel auf Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers, auf nicht vertragsgemäßer Nutzung, auf fehlerhaften beigestellten Inhalten oder auf dem Verhalten Dritter, insbesondere Drittsystemen und Hostingprovidern, beruhen.
- Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit, Geschwindigkeit, Suchmaschinenplatzierung oder Reichweite und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 11Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf 250.000,00 EUR je Schadensfall und 500.000,00 EUR je Kalenderjahr.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber nach § 4 Abs. 4 zur Wiederherstellung angefallen wäre.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 12Kündigung von Projektverträgen
- Das Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kündigung eines Werkvertrages nach § 648 BGB bleibt unberührt.
- Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung sowie bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen vor.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 13Geheimhaltung
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie nur für vertragsgemäße Zwecke.
- Die Pflicht besteht für zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung fort.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die ihr vorher nachweislich bekannt waren, die ihr rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht werden oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
- Allgemeines Erfahrungswissen, das die Mitarbeitenden des Auftragnehmers bei der Leistungserbringung erwerben, darf er weiterhin nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.
§ 14Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Die Parteien halten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
- Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, etwa bei Hosting, Wartung, Support oder SaaS-Betrieb, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür ein Muster bereit; es wird Bestandteil des Vertrages.
- Legen die Parteien Zwecke und Mittel einer Verarbeitung gemeinsam fest, schließen sie eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.
- Für die Verarbeitung von Kontakt- und Vertragsdaten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer als Verantwortlicher gilt dessen Datenschutzerklärung.
§ 15Einsatz künstlicher Intelligenz
- Der Auftragnehmer darf bei der Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz einsetzen. Die Verantwortung für das Arbeitsergebnis bleibt beim Auftragnehmer.
- Werden für den Auftraggeber KI-Systeme bereitgestellt, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren oder Inhalte erzeugen, treffen den Auftraggeber als Betreiber die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Der Auftragnehmer richtet die technisch erforderlichen Hinweise nach Vorgabe des Auftraggebers ein und berät auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Daten und Inhalte in KI-Systemen verarbeitet werden dürfen.
§ 16Referenzrecht
- Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber als Referenzkunden nennen und das erstellte Werk, insbesondere Bildschirmfotos, Vorher-Nachher-Darstellungen und Fallstudien, in eigenen Marketingmaterialien abbilden.
- Der Auftraggeber kann diese Zustimmung aus wichtigem Grund in Textform widerrufen, insbesondere bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen, strategischer Neuausrichtung oder Konflikten mit eigenen Marketingvorgaben. Bereits gedruckte Materialien sind hiervon nicht betroffen. Aus digitalen Materialien entfernt der Auftragnehmer die Referenz innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs.
§ 17Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung von ihrer Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks sowie längerfristige Ausfälle wesentlicher Telekommunikations- oder Stromversorgung, soweit sie außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.
- Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer.
- Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
§ 18Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Heinsberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individualabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt und gehen vor.
- Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. Ausgenommen sind die Gesamtrechtsnachfolge sowie die Übertragung auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG; die Zustimmung darf in diesen Fällen nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen gelten für die jeweilige Leistungsart die folgenden Bestimmungen. Bei Widersprüchen gehen sie den §§ 1 bis 18 vor.
§ 19Wartung und Pflege
- Wartungs- und Pflegeleistungen umfassen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages die laufende technische Betreuung, Sicherheitsaktualisierungen, kleinere inhaltliche Anpassungen sowie technischen Support.
- Wartungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, frühestens zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
- Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ohne Vereinbarung bearbeitet der Auftragnehmer Störungen innerhalb angemessener Frist während der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
- Im Pauschalpreis enthaltene Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.
- Eine Prüfung der Rechtstexte des Auftraggebers auf inhaltliche Richtigkeit ist nicht geschuldet und wird nicht erbracht. Der Auftragnehmer bindet ausschließlich die vom Auftraggeber oder dessen Dienstleister gelieferten Rechtstexte technisch ein.
- Mit Beendigung des Vertrages enden alle damit verbundenen Service- und Supportleistungen. Fortbestehende Nutzungsrechte am gepflegten Werk bleiben unberührt.
§ 20Hosting und Betrieb
- Soweit vereinbart, stellt der Auftragnehmer die technische Infrastruktur für den Betrieb bereit oder vermittelt sie bei Dritten.
- Kosten für Server, Domains, Lizenzen und Schnittstellen trägt der Auftraggeber. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand weiterberechnet, sofern keine Pauschale vereinbart ist.
- Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Ausfälle, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Hostinganbietern und Telekommunikationsanbietern, bleiben außer Betracht.
- Datensicherungen erbringt der Auftragnehmer nur, soweit vereinbart. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 4.
- Der Auftraggeber verantwortet die auf der Infrastruktur eingestellten Inhalte.
- Bei Beendigung stellt der Auftragnehmer die Inhalte und Daten des Auftraggebers einmalig in einem gängigen Format bereit. Darüber hinausgehender Migrationsaufwand wird nach Aufwand vergütet. Zugänge zu Konten Dritter, insbesondere Entwickler- und Hostingkonten, werden nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung übergeben.
§ 21SaaS- und Cloud-Leistungen
- Bei SaaS-Leistungen stellt der Auftragnehmer die Software über das Internet zur Nutzung bereit, ohne dass sie auf Systemen des Auftraggebers installiert wird.
- Der Auftraggeber erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Die Zahl der zulässigen Nutzer ergibt sich aus dem Vertrag.
- SaaS-Verträge verlängern sich ohne abweichende Vereinbarung um die jeweils vereinbarte Laufzeit, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt werden.
- Der Auftragnehmer schuldet eine durchschnittliche Jahresverfügbarkeit von 98 Prozent, gemessen am Kalenderjahr, ausgenommen geplanter Wartungsarbeiten und Ausfällen, die er nicht zu vertreten hat.
- Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mindestens 24 Stunden vorher in Textform angekündigt.
- Mit Ende des Vertrages erlöschen die Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer stellt für 30 Tage nach Vertragsende auf Anforderung einen Export der Daten in einem gängigen Format bereit. Danach werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 22Sponsoring und Werbeleistungen
- Sponsoring- und Werbeleistungen umfassen die Buchung von Werbeplätzen, Sponsoring-Paketen und vergleichbaren Vermarktungsleistungen in Apps und Plattformen, die der Auftragnehmer betreibt oder für die er die Vermarktungsrechte hält.
- Der Auftraggeber verantwortet Inhalt und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Werbeinhalte. Er stellt sicher, dass diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht sowie Jugendschutzbestimmungen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Der Auftragnehmer darf Inhalte ablehnen oder entfernen, die offensichtlich gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen oder das Ansehen der jeweiligen Plattform beeinträchtigen können.
- Eine bestimmte Reichweite oder eine bestimmte Zahl an Einblendungen, Klicks oder Abschlüssen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
ZG Studio UG (haftungsbeschränkt) · Rohmen 37 · 52525 Heinsberg
Geschäftsführer: Christian Zaunbrecher, Luca Simon Gugelsberger
Amtsgericht Köln, HRB 124156 · USt-IdNr. DE456911567
info@webdesign-hs.de · +49 2452 9945103
Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.